§ 1
Der Verein führt den Namen »Freunde des Altonaer Museums e.V.« und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg, Abteilung 69, unter der Geschäfts-Nr. 69 VR 4815 eingetragen.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 3
Der Verein der Freunde des Altonaer Museums e.V. verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit«.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Aufbaues und Ausbaues der wissenschaftlichen Sammlungen des Altonaer Museums sowie durch volksbildende Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mitgliedschaft im Verein Freunde des Altonaer Museums e.V. steht jedem Interessenten frei. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Mitgliederliste.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod bei Einzelmitgliedern,
durch Auflösung bei korporativen Mitgliedern,
durch Austritt. Dieser muß mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden,
durch Ausschluß, wenn das Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich und vorsätzlich verstößt oder die Beitragszahlung für 2 Jahre trotz Mahnung binnen einer gesetzten Frist schuldig bleibt.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Für den Verein tätige Mitarbeiter des Altonaer Museums können von der Beitragszahlung freigestellt werden.
§ 8
Organe des Vereins sind Vorstand und Hauptversammlung.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2. Vorsitzender ist der Direktor des Altonaer Museums. Der Vorstand kann sich selbst erweitern und ergänzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist befugt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes zu führen hat. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Die Hauptversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. In ihr hat der Vorstand den Jahresbericht zu geben und seine Entlastung herbeizuführen.
Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Mitglieder vertreten lassen. Die Einladung zur Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes den Mitgliedern schriftlich angezeigt werden.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Hauptversammlung entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 5 d), über die Höhe des Beitrages und über Satzungsänderungen; im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern oder Satzungänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte sowie über solche Anträge, die mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand zugegangen sind.
Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Präsidenten gegenzuzeichnen ist.
§ 11
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Altonaer Museum, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß ist dem Finanzamt für Körperschaften in Hamburg vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Hamburg, 14. Juni 1983